Stadt Obernburg Stadt Obernburg

Abbrennverbot Feuerwerk

23.12.2022
Abbrennenverbot in d. historischen Altstadt & Ortskern Eisenbach

Allgemeinverfügung

Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der historischen Altstadt der Stadt Obernburg und in den genannten Straßen in Eisenbach

 

Von 31.12.2022, 0:00 Uhr bis 01.01.2023, 24 Uhr wird mittels des Erlasses einer Allgemeinverfügung das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der historischen Altstadt der Stadt Obernburg und in den genannten Straßen in Eisenbach verboten.

 

Das Gebiet der historischen Altstadt umfasst folgende Straßenzüge: Altstadt mit Römerstraße vom Oberen Tor bis Unteres Tor einschließlich der Lindenstraße und der Seitenstraßen (Burenstraße, Obere Wallstraße, Schmiedgasse, Runde-Turm-Straße, Schillerstraße, Untere Wallstraße, Mainstraße, Am Stiftshof, Kaisergasse, Badgasse, Winkelhof, Obere Gasse, Untere Gasse, Schustergasse, Untere Wallstraße und Pfaffengasse).

 

Das Gebiet von Eisenbach umfasst folgende Straßen:

• Raiffeisenstraße von Einmündung Brückenstraße bis Hausnummer Raiffeisenstraße 47 (Anwesen Albin Becker)

• Wiesentalstraße ab Einmündung Brückenstraße bis Einmündung Schulstraße.

• Odenwaldstraße ab Einmündung Raiffeisenstraße (Bäckerei Krug) bis Einmündung Am Osthang (Kirche).

• Zusätzlich wird vorgeschlagen, wegen der engen Bebauung die Kanalstraße und die Froschgasse in das Abbrennverbot einzubeziehen.

• Kanalstraße bis Einmündung Odenwaldstraße

• Am Harzofen ab Einmündung Odenwaldstraße bis zum Ende der Bebauung

• Gartenstraße von der westlichen Einmündung Raiffeisenstraße bis zur Einmündung Löserbrücke.

 

Verstöße gegen diese Anordnung können entsprechend § 46 Nr. 9 der 1. SprengV (entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt) i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG (einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

 

Obernburg a.Main, 13.12.2022

Roos Ordnungsamt

Fieger, 1.Bürgermeister

Kategorien: Amtliche Mitteilungen, Pressemitteilung Stadt Obernburg

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