25.01.2023
Bürgersteigen im Zufahrtsbereich
Auffahrrampen im öffentlichen Straßenverkehr sind verboten
In den vergangenen Monaten wurden in der Stadt Obernburg vermehrt Auffahrrampen an den Bürgersteigen im Zufahrtsbereich der Grundstücksein- und Ausfahrten vorgefunden. Diese, meist aus Blechen oder Gummigranulat bestehenden Keile, stellen jedoch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum dar. So kann es beispielweise zu Stürzen von Radfahrern, Sachschäden an anderen Fahrzeugen oder zu Verletzungen von Fußgängern kommen. Eine weitere erhebliche Gefahr stellen diese Auffahrrampen im Winter dar, wenn der Schneepflug damit kollidiert und die Rampe nach vorne katapultiert. Auch der Regenabfluss in der Straßenrinne wird behindert. Durch den gestörten Regenwasserabfluss bilden sich zudem Wasseransammlungen die zu Aquaplaning führen können. Die ausgelegten Rampen besitzen zudem keine Zulassung und Prüfnummer der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur).
Deshalb ist die Auslegung dieser sogenannten Auffahrrampen oder Überfahrhilfen im öffentlichen Straßenraum vor den jeweiligen Grundstücksein- und Ausfahrten nicht zulässig. Die in den Baumärkten erhältlichen Auffahrrampen dürfen ausschließlich auf privaten Grund ausgelegt und genutzt werden.
Es gelten folgende Gesetzesgrundlagen:
Die Auffahrhilfe stellt ein Hindernis nach § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Sollte jemand gefährdet oder verletzt werden, dann tritt § 315 b Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft.
§ 32 StVO Verkehrshindernisse:
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
§ 315b StGB gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zulässig sind einzig und allein der Umbau und die Absenkung des Borsteines. Besteht Abstimmungsbedarf bezüglich Bordsteinanpassungen können sich Bürger an die zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes wenden. (Tel.: 06022/6191-43 Herr Becker) oder 06022/6191-42 (Herr Frenzl). Sie können einen Antrag stellen, dass die Bordsteine vor den Anwesen abgerundet oder niedrigere Bordsteine eingebaut werden, damit man ohne Probleme auf die Stellplätze fahren kann. Die Verantwortung liegt bei einem Vorfall nicht bei der Stadt Obernburg sondern, bei den Verursachern. Aus diesem Grund ist die Stadt Obernburg auch bei einem Fall nicht schadensersatzpflichtig.
Stadt Obernburg a.Main
-Ordnungsamt-
Roos, 25.01.2023
Kategorien: Amtliche Mitteilungen, Pressemitteilung Stadt Obernburg