12.01.2017
Sicherung und Reinhaltung der Gehbahnen im Winter
Satzung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Aufgrund der Wintermonate weist die Stadt Obernburg auf die Räum- und Streupflicht der Anlieger während der Wintermonate hin. (§§ 9 bis 13 der Satzung über die Reinhal-tung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter).
Die Gehwege sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Diese Maßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Sicherungsfläche ist die vor dem unmittelbaren Anliegergrundstück innerhalb der Reini-gungsfläche liegende Gehbahn. Dort wo kein Gehweg vorhanden ist, ist ein 1,0 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
Die gesamte Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter ist nachstehend abgedruckt.
Ordnungsamt
Kategorien: Amtliche Mitteilungen, Pressemitteilung Stadt Obernburg