Stadt Obernburg Stadt Obernburg

Bekanntmachung: Schöffen-Liste

02.05.2018
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Obernburg a.Main für die Amtszeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2023 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Obernburg am Main und den Strafkammern.

 

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 26.04.2018 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das oben genannte Amtsgericht gefasst.

 

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit von 14.05.2018 bis 22.05.2018 im Rathaus der Stadt Obernburg a.Main, Römerstr. 62 – 64, 63785 Obernburg, Dachgeschoss, Zimmer D 05 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.

 

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche, bis zum 28.05.2018, nach Schluss der Auflegung schriftlich oder persönlich zu Protokoll im Rathaus der Stadt Obernburg a.Main, Römerstr. 62 – 64, 63785 Obernburg, Dachgeschoss, Zimmer D 05 Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) bzw. nach Abschnitt II Nr. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern vom 7. November 2012 (JMBl. S. 127), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (AZ. E8-3221-II-418/91 und I B2-0143-1-4), nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

 

Obernburg a.Main, 11.05.2018

Stadt Obernburg a.Main

 

 

 

Fieger

1. Bürgermeister

______________

 

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert

durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)

 

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
(weggefallen)
 

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
 Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
 

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

der Bundespräsident;
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
 

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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