Stadt Obernburg Stadt Obernburg

Öffentliche Bekanntmachungen

Flurneuordnung Erlenbach am Main 1 - Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses - 15.10.2025

1. Änderungskarte zur Gebietskarte.pdf

Bekanntgabe für Stadt Obernburg.pdf

Beschluss - Geringfügige Änderung des Verfahrensgebietes.pdf

Flurneuordnung Klingenberg am Main 1 - Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses - 11.02.2025

Bekanntgabe_Obernburg.pdf

Anschreiben_Stadt_Obernburg_a.Main.pdf

VA-Geringfügige_Änderung_des_Verfahrensgebietes.pdf

1._Änderungskarte_zur_Gebietskarte_Teil_1_von_2_.pdf

1._Änderungskarte_zur_Gebietskarte_Teil_2_von_2_.pdf


Erlass einer Allgemeinverfügung über das Verbot des Abschießens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in Obernburg und Eisenbach

Die Stadt Obernburg a.Main erlässt auf Grundlage des § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV in der Fassung vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1), folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG:

1. Im Zeitraum von Mittwoch, 31.12.2025 (Silvester) bis Donnerstag, 01.01.2026 (Neujahr) ist das Abbrennen und Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) in den unter Ziffer 2 definierten räumlichen Geltungsbereichen untersagt.

2. Das Verbot nach Ziffer 1 gilt für folgende Geltungsbereiche:

In Obernburg:

Römerstraße vom Oberen Tor bis Unteres Tor und im Gebiet um die ARAL Tankstelle, Lindenstraße und der Seitenstraßen Burenstraße, Obere Wallstraße, Schmiedgasse, Runde-Turm-Straße, Schillerstraße, Untere Wallstraße, Mainstraße, Am Stiftshof, Kaisergasse, Badgasse, Winkelhof, Obere Gasse, Untere Gasse, Schustergasse, Untere Wallstraße und Pfaffengasse.

In Eisenbach:

Raiffeisenstraße von Einmündung Brückenstraße bis Hausnr. 47, Wiesentalstraße ab Einmündung Brückenstraße bis Einmündung Schulstraße, Odenwaldstraße ab Einmündung Raiffeisenstraße (Bäckerei Krug) bis Einmündung Am Osthang (Kirche), Kanalstraße bis Einmündung Odenwaldstraße, Froschgasse, Am Harzofen ab Einmündung Odenwaldstraße bis zum Ende der Bebauung Gartenstraße von der westlichen Einmündung Raiffeisenstraße bis zur Einmündung Löserbrücke.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

Sie tritt am 31.12.2025, 00.00 Uhr in Kraft und am 01.01.2026 24.00 Uhr außer Kraft.

GRÜNDE:

Die Stadt Obernburg a.Main ist zum Erlass der Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 nach § 36 Sprengstoffgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 zur Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) i. V. m. Nr. 28.5 der Anlage zur ZustV-GA sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Die zu beteiligenden Stellen befürworteten auch an Silvester 2025 und Neujahr 2026 ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie II in der Obernburger Altstadt zu erlassen. Die Gefahr für einen Brand, der durch einen Querschläger ausgelöst werden könnte, wird aufgrund der geschlossenen Bauweise als sehr hoch eingeschätzt. Die Gefahr für die Altstadt wird von der Feuerwehr höher eingeschätzt als im höher gelegenen Wohngebiet.

In den Stadtratssitzungen am 23.11.2023 entschieden die Mitglieder über ein dauerhaftes Verbot. Das Verbot betrifft pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2. Es gilt im Altstadtbereich und in Teilen von Eisenbach.

Die Anordnung des Abbrennverbotes ist geeignet, um Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an der Bausubstanz der historischen Altstadt zu verhindern. Das Abbrennverbot ist angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Art. 14 GG) einen von der Verfassung höheren Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot außerdem nicht unverhältnismäßig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da ein wirksamer Brandschutz der Altstadt mitsamt ihren Fachwerkhäusern und den eng bebauten Straßenzügen in Eisenbach gewährleistet werden muss. Es ist deshalb nicht hinnehmbar, wenn durch das Einlegen von Rechtsmitteln das Abbrennverbot zunächst gegenstandslos gemacht und dieser Schutz dadurch ausgesetzt werden könnte.

 

Hinweise:

1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

2. Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Sprengstoffgesetz /SprengG) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim

Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

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